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   EuGH, 05.12.2007 - C-325/07   

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EuGH, 05.12.2007 - C-325/07 (https://dejure.org/2007,47481)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2007 - C-325/07 (https://dejure.org/2007,47481)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - C-325/07 (https://dejure.org/2007,47481)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Großherzogtum Luxemburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

    Denn das Recht der Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen bis zum 21. Lebensjahr wird in § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht, während Art. 7 ARB 1/80 eine Genehmigung verlangt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/07, juris RdNr. 62 - 64).

    Auch haben Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen aufgrund der genannten Vorschriften ein Aufenthaltsrecht, wenn auch kein Daueraufenthaltsrecht (nach § 4a FreizügG/EU), ohne dass es auf die Einhaltung von Mindestzeiten ankäme, während ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 an Mindestzeiten geknüpft wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/07, juris RdNr. 65).

    Schließlich genießen türkische Staatsangehörige keine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, sondern besitzen nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/07, juris RdNr. 66).

  • VG Berlin, 18.12.2007 - 35 A 505.07

    Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines assoziationsberechtigten

    Der Antragsteller ist 1975 in Berlin geboren (zum Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 insoweit s. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/07 [Derin] -, InfAuslR 2007, 326, Rdn. 48; dazu und auch zur Anwendung auf Volljährige EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 [Cetinkaya] -, InfAuslR 2005, 13, Rdn. 23 ff., 34, und Urteile vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 [Aydinli] -, InfAuslR 2005, 352, Rdn. 22, m.w.N.) und lebte jedenfalls bis 1990 bei seinem Vater und seiner Mutter - mithin über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 [Ergat] -, InfAuslR 2000, 217).

    Im Rahmen von Art. 14 ARB 1/80 muss dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/07 [Derin] -, InfAuslR 2007, 326, Rdn. 74).

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